35 20.1 Objektive Tatschwere Betreffend die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zunächst fest zu halten, dass sich der Deliktsbetrag vorliegend auf CHF 50'000.00. beläuft. Darin liegt keine schwere Verletzung des betroffenen Rechtsgutes.