StGB i.V.m. Art. 140 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, da sie mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe festzusetzen. Bei der Strafzumessung ist vorliegend zu beachten, dass die Kammer in Bezug auf die Strafhöhe an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe und die Geldstrafe von 5 Tagessätzen dürfen demnach insgesamt nicht überschritten werden.