Anschliessend sind die weiteren Einzelstrafen zu bestimmen. Für diejenigen Delikte, die im konkreten Fall mit einer gleichartigen Strafe belegt werden, sind die Einzelstrafen sodann zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz ist dabei die Frage der Strafart erst zu entscheiden, wenn die konkrete Strafzumessung vorgenommen wurde, wobei vorab festgehalten werden kann, dass für die qualifizierte Erpressung lediglich eine Freiheitsstrafe, für die Beschimpfung lediglich eine Geldstrafe in Frage kommt. Vorliegend ist von der qualifizierten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m.