19. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung sowie der Gesamtstrafenbildung korrekt ausgeführt, so dass darauf verwiesen werden kann (pag. 901 f., S. 28 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter Erpressung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Beschimpfung zu bestrafen. Es liegt somit eine Deliktsmehrheit vor und es ist zunächst die Strafe für die schwerste Tat festzulegen. Anschliessend sind die weiteren Einzelstrafen zu bestimmen.