18. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass vorliegend das alte Recht das mildere Recht ist und somit Anwendung findet (pag. 902 f., S. 29 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).