17.4 Beschimpfung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Beschimpfung korrekt wiedergegeben und zutreffend subsumiert, dass die Bezeichnung einer anderen Person als «Deppenkollege» klar herabsetzend ist und den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB erfüllt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 901, S. 28 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).