Mit diesem Vorgehen wollte er erreichen, dass D.________ ihm Geld überwies. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen und somit direkt vorsätzlich gehandelt hat. Er beabsichtigte ausserdem, das Geld für sich selber zu benutzten. Da er auf diesen Betrag keinen rechtlichen Anspruch hatte, war seine Absicht somit, sich durch das beschriebene Vorgehen unrechtmässig zu bereichern. 17.3.5 Fazit Der Beschuldigte hat sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB erfüllt. 17.4 Beschimpfung