___ Geld zu erhalten. Da der Beschuldigte wusste, dass die Strafklägerin mit seinen Geschwistern und insbesondere auch mit D.________ einen engen Kontakt pflegte und er die Strafklägerin ausserdem ausdrücklich dazu aufforderte, mit diesem Kontakt aufzunehmen, war ihm klar, dass D.________ von den ausgesprochenen Drohungen erfahren würde. Indem D.________ den Beschuldigten am Telefon auf das Vorgefallene ansprach, wurde dem Beschuldigten ausserdem bestätigt, dass D.________ über die mit der Drohung verbundenen Forderung Kenntnis hatte.