Zum anderen hat er sich bereits am Telefon mit dem Beschuldigten kurz nach dem Vorfall vom 15. Juni 2012 zur Geldzahlung bereit erklärt. Selbst wenn D.________ vom Rayonund Kontaktverbot gewusst hätte, wäre es nachvollziehbar, dass dieser auf Nummer sichergehen wollte und die Zahlung dennoch tätigte. Der objektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 3 StGB ist somit erfüllt. 17.3.4 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte übte durch die erwähnten Drohungen bewusst Druck auf die Strafklägerin aus, um von D.________ Geld zu erhalten.