33 geben. Dieser wird auch durch die Tatsache nicht unterbrochen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der effektiven Auszahlung des Betrags mit einem Rayon- und Kontaktverbot die Strafklägerin betreffend belegt worden war. Zum einen hat D.________ davon erst nach Auszahlung des Betrags erfahren. Zum anderen hat er sich bereits am Telefon mit dem Beschuldigten kurz nach dem Vorfall vom 15. Juni 2012 zur Geldzahlung bereit erklärt.