Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten war D.________ von Anfang klar, dass dieser das «Darlehen» nicht zurückzahlen würde. Motivation für diese Vermögensdisposition war die Aussicht, mit der teilweisen Erfüllung der Forderung des Beschuldigten zu verhindern, dass dieser seine Drohungen gegen die Strafklägerin wahrmachen würde oder erneute Drohungen ihr gegenüber aussprechen würde. Der Motivationszusammenhang zwischen der Nötigungshandlung und der Vermögensdisposition ist somit klar ge-