StGB ausgeführt. Um zu verhindern, dass der Beschuldigte die Strafklägerin weiter «plagte und bedrohte» willigte D.________ ein, dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 50'000.00 als Darlehen auszuzahlen, wobei D.________ bereits in diesem Zeitpunkt klar war, dass der Beschuldigte dieses Geld nicht zurückzahlen würde. Nachdem die beiden auf dem Postweg einen Darlehensvertrag unterzeichnet hatten, überwies D.________ dem Beschuldigten am 10. August 2012 den Betrag von CHF 50'000.00. D.________ nahm somit eine Vermögensdisposition vor, mit der er sich selber am Vermögen schädigte: Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten war D.______