__ Kontakt aufzunehmen. Indem D.________ den Beschuldigten am Telefon auf das Vorgefallene ansprach, hat der Beschuldigte ausserdem erfahren, dass D.________ über die mit der Drohung verbundenen Forderung Kenntnis hatte. Aus diesem Grund spielt es vorliegend keine Rolle, dass die Drohungen nicht direkt gegenüber D.________ ausgesprochen wurden. Dem Beschuldigten war in dem Zeitpunkt, in dem er die Geldforderung gegenüber D.________ aussprach, bewusst, dass letzterer von den Drohungen gegen die Mutter Kenntnis hatte und durch diese Forderung massiv unter Druck gesetzt wurde. Der Beschuldigte hat somit eine Nötigungshandlung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB ausgeführt.