als erpresste Person somit ein hinreichender Zwang ausgeübt, weshalb es unbeachtlich ist, dass sich die Drohung vorliegend nicht gegen seine eigenen Rechtsgüter richteten. Aufgrund der engen Familienverhältnisse war ausserdem zu erwarten, dass die Strafklägerin das Vorgefallene ihren Familienmitgliedern erzählen würde. Da der Beschuldigte wusste, dass die Strafklägerin mit seinen Geschwistern und insbesondere auch mit D.________ einen engen Kontakt pflegte, rechnete er damit, dass D.________ von den ausgesprochenen Drohungen erfahren würde, zumal er von der Strafklägerin ja gerade verlangt hatte, mit D.________ Kontakt aufzunehmen.