_ wohnte in dieser Zeit in U.________. Es war ihm aufgrund der örtlichen Distanz deshalb nicht möglich, die in E.________ wohnhafte Mutter auf andere Art zu schützen. D.________ pflegte stets ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und sorgte sich um deren Wohlergehen. Die durch den Beschuldigten herbeigeführte Bedrohungssituation für die gemeinsame Mutter setzte D.________ als fürsorglichen Sohn massiv unter Druck. Durch die Drohungen gegen die Strafklägerin wurde auf D.________ als erpresste Person somit ein hinreichender Zwang ausgeübt, weshalb es unbeachtlich ist, dass sich die Drohung vorliegend nicht gegen seine eigenen Rechtsgüter richteten.