Indem der Beschuldigte diese Bedrohungssituation durch Telefonate und weitere Besuche bis zum 2. Juli 2012 bzw. bis zur Anzeige bei der Polizei aufrechterhielt und seine Gewaltbereitschaft manifestierte, behielt die Drohung während dieser Zeitspanne ihre Unmittelbarkeit. Der Beschuldigte hat somit im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht.