17.3.3 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte verlangte am 15. Juni 2012 von seiner Mutter, ihm zu helfen, von seinem Bruder D.________ Geld erhältlich zu machen. Diese Forderung verband er mit der Drohung, ansonsten (erneut) körperliche Gewalt gegen sie anzuwenden. Er bedrohte die Strafklägerin damit mit einer Gefahr für Leib und Leben. Indem der Beschuldigte diese Bedrohungssituation durch Telefonate und weitere Besuche bis zum 2. Juli 2012 bzw. bis zur Anzeige bei der Polizei aufrechterhielt und seine Gewaltbereitschaft manifestierte, behielt die Drohung während dieser Zeitspanne ihre Unmittelbarkeit.