Weiter wurde der Sachverhalt sowohl als versuchte wie auch als vollendete Erpressung angeklagt. Dazu hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass die versuchte und vollendete Tatbegehung in Bezug auf denselben Sachverhalt nicht in echter Konkurrenz zueinanderstehen können (pag. 899, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ist die vollendete Erpressung zu bejahen – sei es auch nur für einen Teil des ursprünglich verlangten Geldbetrags – so ist der vollendete Tatbestand erfüllt und die Prüfung der versuchten Tatbegehung erübrigt sich. 17.3.3 Objektiver Tatbestand