Obwohl für D.________ gemäss Beweisergebnis nicht nur die Drohungen, sondern auch die gegenüber der Strafklägerin ausgeübte körperliche Gewalt Grund für die Geldzahlung waren, ist das Gericht vorliegend an den Wortlaut der Anklageschrift gebunden (Art. 350 Abs. 1 StGB). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung dürfen demnach nur die am 15. Juni 2012 ausgesprochenen Drohungen, nicht jedoch die Gewaltausübung gegenüber der Strafklägerin berücksichtigt werden. Weiter wurde der Sachverhalt sowohl als versuchte wie auch als vollendete Erpressung angeklagt.