Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2., BGE 133 IV 222 E. 5.3). 17.3.2 Vorbemerkung zur Anklageschrift Gemäss Wortlaut der Anklageschrift überwies D.________ aufgrund der Drohungen gegen die Mutter, in der Hoffnung damit würde Ruhe einkehren, respektive die Situation nicht weiter eskalieren, dem Beschuldigten CHF 50'000.00 (pag. 435). Obwohl für D.