31 Die Erpressung erfordert schliesslich in allen Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen andern durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Dabei genügt Eventualvorsatz (BSK StGB-Weissenberger, Art. 156 N 31). Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Auch hier genügt die Eventualabsicht des Täters.