Die Nötigung muss sodann ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten, d.h. diesen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwischen der Mitwirkung und dem Schadenseintritt voraus. An der Kausalität fehlt es, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war.