180 StGB ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts kann hierzu ohne weiteres beigezogen werden: Demnach kann eine Drohung auch via eine Drittperson angekündigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person von der Drohung erfahren wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). Die Nötigung muss sodann ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten, d.h. diesen dazu motivieren.