StGB vor. Die für den Tatbestand der Erpressung geforderte Drohung ist identisch mit der Drohung im Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und kann sich auch gegen die Rechtsgüter anderer Personen richten, wenn dadurch ein hinreichender Zwang auf die erpresste Person ausgeübt wird (BSK StGB-Weissenberger, Art. 156 N 10 ff.). Auf welche Weise das angedrohte Übel angekündigt wird, ist dabei belanglos – die im Zusammenhang mit Art. 180 StGB ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts kann hierzu ohne weiteres beigezogen werden: