17.3.1 Rechtliches Den Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Qualifikation von Art. 156 Ziff. 3 StGB erfüllt, wer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. Wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an, liegt immer eine qualifizierte Erpressung i.S. von Art. 156 Ziff. 3 StGB vor.