Damit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu erklären. Die unmittelbar aufeinander und im selben Zusammenhang ausgesprochenen Drohungen vom 2. Juli 2012 gelten dabei als natürliche Handlungseinheit. 17.3 Erpressung, versucht und vollendet, evtl. qualifiziert Unter Ziff. 3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten versuchte und vollendete Erpressung vorgeworfen.