30 Das Vorgehen des Beschuldigten macht deutlich, dass ihm bewusst war, dass er der Strafklägerin mit diesen Äusserungen und dem dabei gezeigten Gebaren Angst einflössen würde und dass er genau dies bezwecken wollte. Eine andere Motivation für sein Verhalten ist vorliegend nicht denkbar. Der Beschuldigte handelte somit direkt vorsätzlich und hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt. Damit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der Drohung gemäss Art.