Selbst anlässlich der Befragung vom 23. September 2015 schilderte sie, dass nachts jemand an der Haustüre gestanden sei und weinte bei diesem Gedanken. Mit seinen Äusserungen stellte der Beschuldigte ihr erneut schwere Nachteile in Aussicht. Die Strafklägerin rechnete ernsthaft damit, dass der Beschuldigte seine Vorhaben ausführen könnte, wie die von ihr getroffenen Massnahmen zeigen. Sie verspürte deshalb eine grosse Angst, die ihr noch Jahre später wieder hochkam. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB ebenfalls erfüllt.