Dem Beschuldigten gelang es somit, die Strafklägerin mit seiner Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen. Da der Beschuldigte seine Drohung mit einer konkreten körperlichen Attacke verband, dazu eine Waffe auf den Tisch legte und damit sowie mit der Faust auf den Tisch schlug, steht ausser Frage, dass die Strafklägerin zu recht fürchtete, der Beschuldigte würde die Drohung, ihr Gewalt anzutun, erneut wahrmachen. Der objektive Tatbestand von Art. 180 StGB wurde damit erfüllt. Am 2. Juli 2012 kündigte der Beschuldigte der Strafklägerin weiter an, sie fertig zu machen, seine Schwester V.________ kaputt machen zu lassen, das Haus der Strafklägerin anzuzünden und D.