Im Zusammenhang mit der gleichzeitig gegen die Strafklägerin ausgeübten körperlichen Gewalt können diese Äusserungen und Gesten nur als Androhung erneuter körperlicher Gewalt verstanden werden. Der Beschuldigte stellte der Strafklägerin damit ganz konkret Gewaltanwendung und somit einen schweren Nachteil in Aussicht, falls sie ihm nicht gehorche. Der Beschuldigte hielt diese Bedrohungssituation ausserdem über den 15. Juni 2012 hinaus aufrecht, indem er die Strafklägerin in der Zeit danach mehrmals anrief und ihr am 25. Juni 2012 beim ersten Widerspruch mit einer Zeitung zwei Mal auf den Kopf schlug.