29 Vorab kann festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, die Strafklägerin zum von ihm bestimmten Verhalten zu bewegen – sie hat D.________ zwar über die Vorfälle informiert, sich jedoch nicht dafür eingesetzt, dass dieser dem Beschuldigten den gewünschten Geldbetrag überweist. Der Tatbestand der Nötigung ist somit nicht erfüllt und scheidet aus. Demgegenüber wurde der Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt. Die Strafklägerin hat dazu am 3. Juli 2012 rechtzeitig einen Strafantrag gestellt (pag.