Zudem übte er während längerer Zeit Kampfsport aus und musste sich daher seiner Kraft bewusst sein. Indem der Beschuldigte dennoch wie beschrieben auf seine Mutter einwirkte, nahm er zumindest in Kauf, ihr Verletzungen und Schmerzen zuzufügen und handelte somit eventualvorsätzlich. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 123 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen. 17.2 Nötigung, evtl. Drohung Der unter Ziff. 1 der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt wurde als Nötigung, evtl. Drohung angeklagt.