Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschuldigten das hohe Alter seiner Mutter bekannt war. Es war ihm somit bewusst, dass er ihr Schmerzen und Verletzungen zufügen würde, wenn er sie an den Haaren hoch und durch den Raum ziehen, ihr grob den Mund zu halten und sie heftig an den Armen packen und so auf einen Stuhl zwingen würde. Zudem übte er während längerer Zeit Kampfsport aus und musste sich daher seiner Kraft bewusst sein.