Beide Verletzungen begleiteten sie einige Tage lang und bereiteten ihr Schmerzen. Einen Arzt hat sie aus Scham nicht aufgesucht, der Beizug eines solchen ist für die Annahme einer einfachen Körperverletzung aber auch nicht vorausgesetzt. Die Verletzungen, die die Strafklägerin erlitten hatte, gehen über eine bloss vorübergehende, leichte Beeinträchtigung hinaus. Nach Ansicht des Gerichts ist das Ausmass einer einfachen Körperverletzung vorliegend erreicht.