234 sowie 239 ff.). Und ca. ein Monat später waren sie immer noch nicht gänzlich abgeheilt (pag. 235). Es ist gerichtsnotorisch, dass Hämatome druckempfindlich sind, sodass von einer über den Vorfall hinaus andauernden körperlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Hinzu kamen die von ihr erwähnten Halsschmerzen. Es ist zu bedenken, dass die Strafklägerin mit 86 Jahren nicht mehr so beweglich und agil ist, sodass sie durch Schmerzen am Hals sicher stärker in ihren Bewegungen beeinträchtigt ist als eine jüngere Person. Beide Verletzungen begleiteten sie einige Tage lang und bereiteten ihr Schmerzen.