Auch die durch die Vorinstanz vorgenommene Subsumtion ist nicht zu beanstanden (pag. 896, S. 23 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis hat die Strafklägerin Halsschmerzen sowie massive Hämatome erlitten. Beides schmerzte sie einige Tage lang „ziemlich“. Selbst wenn die Strafklägerin allenfalls blutverdünnende Medikamente eigenommen hatte, so sind diese Hämatome dennoch ausserordentlich stark ausgeprägt. Es handelt sich nicht lediglich um „blaue Flecken“, die rasch abheilen. Zwei Wochen nach dem Vorfall waren sie noch äusserst stark ausgeprägt (pag. 234 sowie 239 ff.).