Der Beschuldigte bezeichnete die obgenannte Polizistin sowie die Polizisten in seiner E-Mail vom 3. März 2015 als „Deppenkollegen“. Die E-Mail ist nicht an die Betroffenen selbst, sondern an den Polizisten W.________ gerichtet. Der Beschuldigte musste jedoch damit rechnen, dass W.________ die E-Mail seinen Arbeitskollegen zu Kenntnis bringen würde.