17. Beweiswürdigung betreffend Ziff. 4 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Polizisten H.________, I.________ und J.________ mittels einer E-Mail an Polizist W.________ beschimpft zu haben. Die betreffende E-Mail vom 3. März 2015 ist in den Akten vorhanden (pag. 189), sodass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die betreffende E-Mail nicht vom Beschuldigten stammt. Der Beschuldigte bezeichnete die obgenannte Polizistin sowie die Polizisten in seiner E-Mail vom 3. März 2015 als „Deppenkollegen“.