__ dem Beschuldigten am 10. August 2012 den Betrag von CHF 50'000.00. Der Beschuldigte rechnete bereits im Zeitpunkt der Drohungen vom 15. Juni 2012 gegen die Strafklägerin damit, dass diese D.________ mitgeteilt würden. Im Zeitpunkt des Telefonats mit D.________ wurde dem Beschuldigten bestätigt, dass D.________ von den Drohungen gegen die gemeinsame Mutter Kenntnis hatte.