Kurz nach diesem Vorfall rief der Beschuldigte D.________ an, der durch seine Familie über das Geschehene informiert worden war, und verlangte von diesem CHF 250'000.00. Um zu verhindern, dass der Beschuldigte die Strafklägerin weiter «plagte und bedrohte» willigte D.________ ein, dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 50'000.00 als Darlehen auszuzahlen, wobei D.________ bereits in diesem Zeitpunkt klar war, dass der Beschuldigte dieses Geld nicht zurückzahlen würde. Nachdem die beiden auf dem Postweg einen Darlehensvertrag unterzeichnet hatten, überwies D.________ dem Beschuldigten am 10. August 2012 den Betrag von CHF 50'000.00.