Zugleich wusste der Beschuldigte, dass die Strafklägerin mit seinen Geschwistern und insbesondere auch mit D.________ einen engen Kontakt pflegte und dass die Familie generell einen guten Zusammenhalt hatte (pag. 1087 Z. 28 ff. und pag. 1091 Z. 20 ff.). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte damit rechnete, dass die Vorfälle zwischen seiner Mutter und ihm in der Familie bekannt und auch D.________ zur Kenntnis gebracht würden, zumal er von der Strafklägerin ja gerade verlangte, mit D.________ Kontakt aufzunehmen. Spätestens als D.________ ihn am Telefon wegen dem Vorgefallenen zur Rede stellte, wusste der Beschuldigte, dass D.________ Kenntnis hatte von den Hand-