26 fend belegt worden (pag. 40 ff.). Dies war D.________ in dem Moment nicht bekannt (pag. 645 Z. 3). In Bezug auf das subjektive Geschehen geht aus den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin und von D.________ Folgendes hervor: Der Beschuldigte hatte bereits zuvor mehrfach vergeblich versucht, direkt von D.________ CHF 250'000.00 zu erhalten (pag. 644 Z. 3, pag. 1087 Z. 22, pag. 1088 Z. 19, pag. 1090 f. Z. 26 und 44 ff.). Zugleich wusste der Beschuldigte, dass die Strafklägerin mit seinen Geschwistern und insbesondere auch mit D._____