Die Drohungen vom 2. Juli 2012 dürfen dem Beschuldigten somit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von D.________ nicht entgegengehalten werden. D.________ wusste im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschuldigten demnach, dass der Beschuldigte die gemeinsame Mutter mit der Drohung erneuter Gewaltanwendung unter Druck setzte, bei ihm – D.________ – für den Beschuldigten Geld erhältlich zu machen. D.________ pflegte stets ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und sorgte sich offenbar um deren Wohlergehen (pag. 1091 Z. 20 ff.). Um zu verhindern, dass der Beschuldigte die Strafklägerin weiterhin «plagt und bedroht», willigte D.________