Dies deutet daraufhin, dass er zumindest im Zeitpunkt des Telefonats darüber keine Kenntnis hatte. Aufgrund dieser Unsicherheit ist zu Gunsten des Beschuldigten vorliegend davon auszugehen, dass D.________ im Zeitpunkt des Telefonats und des Abschlusses des «Darlehensvertrags» lediglich über die Vorfälle vom 15. Juni 2012 informiert war, nicht jedoch über die Drohungen, welche am 2. Juli 2012 ausgesprochen worden waren. Die Drohungen vom 2. Juli 2012 dürfen dem Beschuldigten somit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von D.________ nicht entgegengehalten werden.