1090 Z. 9 ff.). Es kann jedoch nicht mehr festgestellt werden, ob diese Warnung und die daraufhin getroffenen Schutzmassnahmen vor oder nach dem Telefon zwischen D.________ und dem Beschuldigten erfolgt war und ob die Warnung auf die Drohungen vom 2. Juli 2012 Bezug nahm. Auch fällt auf, dass D.________ in seinen Aussagen die Drohung, der Strafklägerin werde das Haus angezündet, nie erwähnt, obwohl diese Drohung für die Strafklägerin «das Schlimmste» war. Dies deutet daraufhin, dass er zumindest im Zeitpunkt des Telefonats darüber keine Kenntnis hatte.