1090 Z. 19 und 29 f.). Hingegen konnte nicht abschliessend eruiert werden, ob das Telefon zwischen D.________ und dem Beschuldigten vor oder nach dem 2. Juli 2012 erfolgte resp. ob D.________ im Zeitpunkt des Telefons auch von den massiven, am 2. Juli 2012 ausgesprochenen Drohungen gegen das eigene Leben und das seiner Schwester sowie der Drohung, das Haus der Strafklägerin werde angezündet, wusste. Zwar war D.________ von seiner Mutter offenbar davor gewarnt worden, der Beschuldigte wolle ihn «abschlagen» (pag. 643 Z. 31 ff. und pag. 1090 Z. 9 ff.).