_ kaputt machen zu lassen, das Haus der Strafklägerin anzuzünden und D.________ kaputt zu machen resp. zu töten, wenn das Geld nicht komme (siehe E. 16.4.2 oben). Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte kurz nach dem Vorfall vom 15. Juni 2012 seinen Bruder D.________ anrief und von diesem CHF 250'000.00 verlangte (pag. 643 Z. 30 ff. und pag. 1090 Z. 19 f. und 26 ff.). Im Zeitpunkt dieses Telefonats wusste D.________, dass der Beschuldigte die Strafklägerin tätlich angegangen,