Die Familienmitglieder, insbesondere D.________, versagten ihm diese finanzielle Hilfe, weil der Beschuldigte seine Geschwister mit seinen Aussagen, sie seien nur «Büezer» verärgert hatte und er selber keiner Arbeit nachging. Dies obwohl innerhalb der Familie grundsätzlich die Bereitschaft da gewesen wäre, einander unter die Arme zu greifen (pag. 1092 Z. 34 ff. und pag. 221 Z. 183). Sowohl die Strafklägerin wie auch D.________ gaben denn auch mehrfach zu Protokoll, beim Beschuldigten sei es immer um Geld gegangen (D.________: pag. 229, pag. 232, pag. 1089 Z. 3 f.; Strafklägerin: pag. 217 Z. 52 und pag. 225 Z. 312 und 316).