Abgestellt wird vorliegend auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin und des Zeugen D.________. Als objektives Beweismittel ist zudem der Kontoauszug vom 21. August 2012 zu berücksichtigen (pag. 233). 16.5.1 Erwägungen der Kammer Erstellt ist aufgrund dieser Aussagen zunächst, dass die Vorfälle im Juni/Juli 2012 eine innerfamiliäre Vorgeschichte haben, weil der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus dem Ausland keiner geregelten Arbeit nachging und deshalb seine Familie immer wieder und teils in dreister Art und Weise (frisch verwitwete Schwägerin) um Geld bat (Strafklägerin: pag. 221 Z. 186; D.________: pag. 1092 Z. 26 ff.). In