23 dass die angedrohte Fahrt nach U.________ nicht stattgefunden hat (pag. 644 Z. 41). 16.4.2 Massgebender Sachverhalt Beweismässig ist somit erstellt, dass der Beschuldigte der Strafklägerin gegenüber folgende Drohungen ausgesprochen hat: Am 15. Juni 2012: Er zeige ihr, «wos düre geit», verdeutlicht damit, dass der Beschuldigte das mitgebrachte Nunchaku auf den Tisch legte und damit sowie mit der Faust immer wieder auf den Tisch schlug.